Schändung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Pornografie, SVG, Einziehung etc. | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Schändung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte, Pornografie, SVG, Einziehung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020, SGO 2019 40);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 14 / KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 4. Mai 2020 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 6. Mai 2020 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung am 26. Mai 2020 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Privatklägerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juni 2020 STK 2020 33 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Schändung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte, Pornografie, SVG, Einziehung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020, SGO 2019 40);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 14 / KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 4. Mai 2020 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 6. Mai 2020 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung am 26. Mai 2020 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Privatklägerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Juni 2020 kau